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# BGH, Beschluss vom 11.05.2023 – V ZR 184/22

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:110523BVZR184.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 7. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.434,10 € (§ 49a GKG aF, § 48 Abs. 5 WEG analog; vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, NJW-RR 2022, 20 Rn. 19). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, WM 2020, 1796 Rn. 5).

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Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
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Berichtigungsbeschluss vom 12. Juni 2023

Der Beschluss des Senats vom 11. Mai 2023 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum auf der Seite der Beschwerdeführer dahingehend berichtigt, dass Beschwerdeführer die oben unter Ziff. 1 bis 16 namentlich genannten Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft V straße , L., und nicht die in der überreichten Eigentümerliste vom 29. September 2022 genannten Eigentümer mit Ausnahme des Klägers sind.

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Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.05.2023 – V ZR 184/22, ECLI:DE:BGH:2023:110523BVZR184.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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