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# BGH, Beschluss vom 08.05.2023 – VIa ZR 1339/22

6a. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:080523BVIAZR1339.22.1

## Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

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Menges Möhring Götz
Rensen Vogt-Beheim
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.05.2023 – VIa ZR 1339/22, ECLI:DE:BGH:2023:080523BVIAZR1339.22.1

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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