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# BGH, Beschluss vom 26.04.2023 – VII ZR 556/21

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR556.21.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 920.565,59 €. Er setzt sich zusammen aus dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, welches der Senat mangels anderslautender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis bewertet (907.000 €), und dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Kostenvorschuss (13.565,59 €).

Pamp Kartzke Jurgeleit

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.04.2023 – VII ZR 556/21, ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR556.21.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-26/vii-zr-556-21

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