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# BGH, Beschluss vom 26.04.2023 – VII ZR 226/21

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR226.21.0

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 868.180,64 €

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Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.04.2023 – VII ZR 226/21, ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR226.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-04-26/vii-zr-226-21

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