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# BGH, Beschluss vom 05.04.2023 – 1 StR 56/23

1. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR56.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. November 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

**Rn. 2**

Zwar hat das Landgericht die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, weil die Berechnung infolge der fehlenden Angaben zum Gewicht des Angeklagten revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22 Rn. 27 und vom 5. Juni 2003 – 3 StR 60/03 Rn. 8). Der Senat kann aber im Hinblick auf die im Raum stehende Trinkmenge und die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen und Wertungen zum Leistungsverhalten des Angeklagten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffenden Feststellungen zu der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gelangt wäre. Ausschließen kann der Senat auch, dass die Strafkammer der Alkoholisierung im Rahmen der konkreten Strafzumessung ein größeres Gewicht beigemessen hätte.

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Jäger Fischer Wimmer
Leplow Allgayer
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.04.2023 – 1 StR 56/23, ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR56.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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