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# BGH, Beschluss vom 23.03.2023 – 3 StR 503/22

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:230323B3STR503.22.0

## Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 2022 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.03.2023 – 3 StR 503/22, ECLI:DE:BGH:2023:230323B3STR503.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-23/3-str-503-22

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