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# BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – 3 StR 11/23

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:220323B3STR11.23.0

## Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

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Schäfer Paul Berg
Erbguth Kreicker
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – 3 StR 11/23, ECLI:DE:BGH:2023:220323B3STR11.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-22/3-str-11-23

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