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# BGH, Beschluss vom 21.03.2023 – 6 StR 51/23

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR51.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 12. März 2020.

Der Einziehungsausspruch wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.838,90 Euro angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Sander Feilcke Tiemann
Wenske Arnoldi
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.03.2023 – 6 StR 51/23, ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR51.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-21/6-str-51-23

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