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# BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – IV ZR 50/22

4. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:150323BIVZR50.22.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20 und C-187/20, VersR 2022, 1098) schon deshalb nicht veranlasst, weil die hierzu maßgeblichen Ausführungen den - hier nicht gegebenen - Fall eines nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers betreffen (aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 56.101,95 €

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Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Bommel Rust
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – IV ZR 50/22, ECLI:DE:BGH:2023:150323BIVZR50.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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