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# BGH, Beschluss vom 21.02.2023 – 6 StR 26/23

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR26.23.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Sander Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.02.2023 – 6 StR 26/23, ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR26.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-21/6-str-26-23

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