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# BGH, Beschluss vom 17.02.2023 – V ZR 105/22

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:170223BVZR105.22.0

## Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Beklagten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die von dem Beklagten zu 1 persönlich mit Schreiben vom 13. Februar 2023 als „Widerspruch und Gegenargumentation“ bezeichnete Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2023, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist als Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Eine Gegenvorstellung wäre im Hinblick auf die Regelung in § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO nicht statthaft.

**Rn. 2**

2. Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - IX ZR 231/15, juris Rn. 1).

**Rn. 3**

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss von einer Begründung abgesehen hat, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Darin liegt keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).

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Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.02.2023 – V ZR 105/22, ECLI:DE:BGH:2023:170223BVZR105.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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