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# BGH, Beschluss vom 15.02.2023 – VIII ZA 15/22

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIIZA15.22.0

## Tenor

Gerichtskosten für das Verfahren der Anhörungsrüge der Antragsteller werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Damit ist die von den Antragstellern mit Schreiben vom 11. Januar 2023 erhobene Kostenerinnerung gegenstandslos.

Soweit die Antragsteller beantragen, ihnen (erneute) Einsicht in die Akten des Oberlandesgerichts München zu gewähren, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden, da diese Akten dem Senat nicht mehr vorliegen. Zudem verkennen die Antragsteller bei ihrem Bestreben, durch die Akteneinsicht "neue Tatsachen in Erfahrung" zu bringen, dass die von ihnen (ursprünglich) beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechtsgründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom 8. November 2022 genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist und daher auch eine Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss schon aus Rechtsgründen aussichtslos ist. Insofern kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

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Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.02.2023 – VIII ZA 15/22, ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIIZA15.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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