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# BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 StR 68/22

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR68.22.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.000 € angeordnet wird; die Einziehung des darüber hinausgehenden Betrags von 33.600 € entfällt, da der Angeklagte im Fall 1 (Fahrt vom 9.-11.3.2018) keine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös für die Betäubungsmittel erlangt hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 StR 68/22, ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR68.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-07/2-str-68-22

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