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# BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 StR 477/22

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR477.22.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2022 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27. September 2019 (517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 StR 477/22, ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR477.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-07/2-str-477-22

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