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# BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 109/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR109.22.0

## Tenor

Die von ihren Streithelfern zu 2 bis 4 geführte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Streithelfer zu 2 bis 4 der Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

Gegenstandswert: 812.191,05 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 109/22, ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR109.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-02-01/vii-zr-109-22

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