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# BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – V ZR 205/21

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR205.21.0

## Tenor

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungs-erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 32 % und der Kläger zu 2. zu 68 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 39.500 € (§ 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Nutzung der im Eigentum des Beklagten stehenden Sondereigentumseinheit als Fitnessstudio. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 5 % des jeweiligen Verkehrswerts der Wohnungen, der für die Wohnung der Klägerin zu 1. in Höhe von 250.000 € und für die Wohnung des Klägers zu 2. in Höhe von 540.000 € glaubhaft gemacht ist. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen. Denn der Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs, auf den der Streitwert im Rechtsmittelverfahren begrenzt ist, ist objektiv anhand materieller Kriterien zu bestimmen (siehe zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).

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Brückner Göbel Malik
Laube Grau
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.01.2023 – V ZR 205/21, ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR205.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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