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# BGH, Beschluss vom 25.01.2023 – I ZB 109/22

1. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB109.22.0

## Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Der Antragsteller hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller durch an das Beschwerdegericht gerichtete Eingaben vom 3. und 8. November 2022 gewendet und durch eine weitere Eingabe vom 3. Januar 2023 beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe beantragt.

**Rn. 2**

II. Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

**Rn. 3**

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN).

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Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.01.2023 – I ZB 109/22, ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB109.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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