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# BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – 3 StR 433/22

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2023:100123B3STR433.22.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe jeweils nicht der versuchten Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. November 2022 - 3 StR 324/22, juris Rn. 5 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – 3 StR 433/22, ECLI:DE:BGH:2023:100123B3STR433.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-01-10/3-str-433-22

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