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# BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 56/22

7. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR56.22.0

## Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilzwischen- und Endurteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 117.082,40 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Graßnack Borris

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – VII ZR 56/22, ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR56.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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