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# BGH, Beschluss vom 18.10.2022 – 6 StR 213/22

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.0

## Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2021 werden verworfen; jedoch wird die Höhe des Tagessatzes betreffend

a) den Angeklagten H. im Fall II.4 der Urteilsgründe und

b) den Angeklagten K. im Fall II.7 der Urteilsgründe

auf einen Euro festgesetzt.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Strafkammer hat es in den Fällen II.4 und 7 unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 StR 468/21 mwN). Der Senat setzt, um jede Benachteiligung der Angeklagten zu vermeiden, die Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

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Sander Tiemann Fritsche
von Schmettau Arnoldi
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.10.2022 – 6 StR 213/22, ECLI:DE:BGH:2022:181022B6STR213.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-18/6-str-213-22

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