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# BGH, Beschluss vom 11.10.2022 – 5 StR 366/22

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR366.22.0

## Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Ausführungen des Revisionsführers sind auch Beanstandungen zu entnehmen, die auf die Sachrüge zu prüfen sind, weshalb der Senat die Revision nicht als unzulässig verworfen hat.

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Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.10.2022 – 5 StR 366/22, ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR366.22.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-10-11/5-str-366-22

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