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# BGH, Beschluss vom 04.10.2022 – VIII ZR 153/22

8. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZR153.22.0

## Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Voraussetzungen für die Bewilligung - hier notwendiger (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz aufbringen kann. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall.

**Rn. 2**

Zu den Kosten der Prozessführung zählen für die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte diejenigen der Beauftragung eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - IX ZR 66/18, BeckRS 2018, 16129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153 unter II), welche unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von bis 5.000 € einen Betrag von 1.534,15 € ergeben (2,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG, 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).

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Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt
Wiegand Dr. Matussek
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.10.2022 – VIII ZR 153/22, ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZR153.22.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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