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# BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – 4 StR 499/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR499.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 499/21

vom 7. Juli 2022 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

hier: Gegenvorstellung

ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR499.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer am 5. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen, als „Beschwerde/Widerspruch“ bezeichneten Eingabe, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet.

2 1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich ausschließlich gegen das Prozessverhalten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft.

3 2. Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revi-

sionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 StR 420/20 mwN).

Quentin Bartel Maatsch

Scheuß Weinland

Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 29.07.2021 ‒ 9 KLs 6 Js 1/18 7/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – 4 StR 499/21, ECLI:DE:BGH:2022:070722B4STR499.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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