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# BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZR 571/21

11. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZR571.21.0

## Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.741,91 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosteninteresse, soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 11.741,91 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe auch Senatsbeschluss, aaO).

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Ellenberger Grüneberg Matthias
Schild von Spannenberg Allgayer
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZR 571/21, ECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZR571.21.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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