BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS I ZB 27/22
vom
9. Juni 2022
in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung
ECLI:DE:BGH:2022:090622BIZB27.22.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2022 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2022 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780022125372 - wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2022 das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März 2022 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Antragstellerin mit der Kostenrechnung vom 30. Mai 2022 zum Kassenzeichen 780022125372 erhoben worden.
2 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
3 II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Antragstellerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - VIII ZR 258/21, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
4 Der Kostenansatz vom 30. Mai 2022 trifft zu. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die von der Antragstellerin angeforderte Gebühr in Höhe
von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG). Die Antragstellerin schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
5 III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Schmaltz
Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.03.2022 - 5 W 5/22 -