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# BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – 3 StR 55/22

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:040522B3STR55.22.0

## Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin K. vom 17. Januar 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Tochter der durch die Tat Getöteten und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen.

**Rn. 2**

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn. 2). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Nebenklägerin jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen.

**Rn. 3**

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die - aktuellen - wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17, juris Rn. 1). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung hat es somit nicht bedurft (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 StR 347/17, juris Rn. 1).

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Schäfer Wimmer Erbguth
Kreicker Voigt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – 3 StR 55/22, ECLI:DE:BGH:2022:040522B3STR55.22.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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