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# BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – II ZR 197/20

ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR197.20.0

## Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Zahlungsantrag in Höhe von 3.550 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Drescher

Born

B. Grüneberg

V. Sander

von Selle

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – II ZR 197/20, ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR197.20.0

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 20.08.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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