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# BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 476/21

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR476.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 476/21 vom 26. Januar 2022 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Bezeichnung "besonders" entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 280/20, NStZ 2021, 225 Rn. 7).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Berg Paul Erbguth

Kreicker Voigt

Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 05.07.2021 - 004 KLs - 71 Js 962/20 - 21/20

ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR476.21.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 476/21, ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR476.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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