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# BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – 5 ARs 28/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:200122B5ARS28.21.0

## Tenor

Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).

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Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.01.2022 – 5 ARs 28/21, ECLI:DE:BGH:2022:200122B5ARS28.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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