nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 10.01.2022 – 5 StR 162/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:100122B5STR162.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 162/21

vom 10. Januar 2022 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

ECLI:DE:BGH:2022:100122B5STR162.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2022 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin M. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus W. beigeordnet.

## Gründe

1 Die durch die Tat des Angeklagten Geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin M. hatte in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat sie beantragt, ihr insoweit für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat hat die Revision des Angeklagten am 27. Oktober 2021 weitgehend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist unterblieben.

2 Der Adhäsionsklägerin ist für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt L. beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht möglich. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht

rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17, StraFo 2018, 401 mwN). So liegt der Fall hier.

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner

Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 10.12.2020 - 3 KLs 436 Js 79198/16 jug

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.01.2022 – 5 StR 162/21, ECLI:DE:BGH:2022:100122B5STR162.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-01-10/5-str-162-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
