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# BGH, Beschluss vom 04.01.2022 – 5 StR 263/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR263.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 263/21

vom 4. Januar 2022 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR263.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revisionsführer A. rügt ohne Erfolg, dass die Strafkammer mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages vom 3. Februar 2021 gegen Verfahrensrecht verstoßen habe. Die Strafkammer hat diesen zwar mit missverständlicher Formulierung als „unzulässig“, im Ergebnis aber zutreffend als einen allein an der Aufklärungspflicht zu messenden Beweisermittlungsantrag behandelt. Denn dieser bezeichnete kein bestimmtes Beweismittel, sondern war darauf gerichtet,

dass ein Sachverständiger das – bereits in Augenschein genommene – Videomaterial weiter aufbereitet, mithin (zunächst) ein noch nicht vorhandenes Beweismittel herstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 4 StR 540/20, NStZ 2021, 382). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

Gericke Mosbacher Resch

von Häfen Werner

Vorinstanz: Landgericht Berlin, 03.02.2021 - (512 KLs) 277 Js 1228/20 (6/20)

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.01.2022 – 5 StR 263/21, ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR263.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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