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# BGH, Beschluss vom 14.12.2021 – 4 StR 306/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:141221B4STR306.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/21

vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier: Antrag des Angeklagten vom 2. November 2021 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers

ECLI:DE:BGH:2021:141221B4STR306.21.0

Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 14. Dezember 2021 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 2. November 2021, ihm Rechtsanwalt W. aus Essen anstelle von Rechtsanwalt D. aus Bochum als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

## Gründe

1 Der Antrag des Angeklagten vom 2. November 2021 bleibt ohne Erfolg.

2 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nur aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen wichtigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 3 mwN).

3 Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Angeklagten noch des Rechtsanwalts D. ein Grund für dessen Entpflichtung. Das Antragsvorbringen des Angeklagten erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, das Vertrauensverhältnis sei „erschüttert“, ohne dies unter Angabe von Gründen substantiiert darzulegen. Zudem bedingt auch die behauptete Erschütterung des

Vertrauensverhältnisses nicht ohne Weiteres dessen endgültige Zerstörung. Schließlich beschränkt sich auch das Vorbringen von Rechtsanwalt D. auf die nicht näher begründete Stellungnahme, gegen seine Entpflichtung sei nichts einzuwenden. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Auswechslung des Verteidigers begründen könnte, sind daher nicht ersichtlich.

Sost-Scheible

Vorinstanz: Landgericht Essen, 28.04.2021 ‒ 26 KLs - 12 Js 3340/20 - 3/21

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.12.2021 – 4 StR 306/21, ECLI:DE:BGH:2021:141221B4STR306.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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