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# BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – 4 StR 429/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR429.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 429/21

vom 8. Dezember 2021 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR429.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Juni 2021 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.285 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtstrafe verurteilt, eine Maßregelentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.800 € angeordnet. Die nachträglich wirksam auf die Einziehungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Wie der Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst aufgefallen ist, hat sie bei der Ermittlung der Erträge, die der Angeklagte bei den Taten II. 11 und 12 der Urteilsgründe durch den Verkauf von Marihuana erzielte,

übersehen, dass bei beiden Taten jeweils geringe Teilmengen von 50 g Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt waren und deshalb nicht gewinnbringend veräußert wurden. Da es sich bei den Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB um zwingendes Recht handelt, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Änderung der Einziehungsentscheidung selbst vornehmen.

3 Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch seine Revision veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Bender Bartel

Maatsch Scheuß

Vorinstanz: Landgericht Hagen, 28.06.2021 ‒ 46 KLs 600 Js 745/20 3/21

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – 4 StR 429/21, ECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR429.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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