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# BGH, Beschluss vom 07.12.2021 – 5 ARs 22/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:071221B5ARS22.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 22/21 5 AR (VS) 9/21

vom 7. Dezember 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG)

hier: Beschwerde gegen die Verwerfung der Gehörsrüge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:071221B5ARS22.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 beschlossen:

Die Beschwerden des Betroffenen vom 5. August 2021 gegen den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 2021 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vom 17. Februar 2021 gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abzusehen, als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Betroffenen vom 29. Juni 2021 hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 2. Juli 2021 als unzulässig verworfen und seinen insoweit gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit den am 5. August 2021 erhobenen Beschwerden.

2 1. Die gegen die Verwerfung der Anhörungsrüge gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen unzulässig.

3 Auch die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO.

4 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler Resch

Vorinstanz: OLG Hamm, 02.07.2021– III-1 VAs 29/21

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.12.2021 – 5 ARs 22/21, ECLI:DE:BGH:2021:071221B5ARS22.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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