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# BGH, Beschluss vom 16.11.2021 – 6 StR 502/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:161121B6STR502.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 502/21

vom 16. November 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:161121B6STR502.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, dass nicht mitgeteilt worden ist, welche Ausführungen der Angeklagte in seinem letzten Wort gemacht hätte, wenn die während seiner Einlassung auf seinen Antrag gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossene Öffentlichkeit auch für die Schlussanträge ausgeschlossen worden wäre (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfordert nur die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, nicht jedoch Ausführungen zum Beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 6 StR 25/21 mwN).

Die Rüge ist jedoch entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Sander König Feilcke

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 04.06.2021 - 1 KLs 12 Js 8953/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.11.2021 – 6 StR 502/21, ECLI:DE:BGH:2021:161121B6STR502.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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