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# BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – 2 StR 33/21

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR33.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/21

vom 10. November 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. August 2020 wird mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des besonders schweren Raubes sowie des Führens einer Schusswaffe schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Bonn, 11.08.2020 - 24 Ks -920 Js 1342/19-5/20

ECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR33.21.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – 2 StR 33/21, ECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR33.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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