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# BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – III ZR 338/20

ECLI:DE:BGH:2021:041121BIIIZR338.20.0

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 - I-8 U 152/20 - wird, auch soweit der Kläger die Prüfung der "Rechtsverträglichkeit der Nichtzulassung" verlangt, als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 95.000 €

## Gründe

**Rn. 1**

Der Kläger verfolgt, nachdem seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt und anschließend ihr Mandat niedergelegt hatten, sein Begehren nach persönlich erklärter Rücknahme der Beschwerde mit dem Ziel weiter, dass "die Nichtzulassung auf die Rechtsverträglichkeit" geprüft werde.

**Rn. 2**

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats über die Sache sind - ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der persönlich erklärten Rücknahme der Beschwerde - sowohl hinsichtlich des ursprünglichen als auch bezüglich des nunmehr verfolgten Ziels des Klägers jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil das Rechtsmittel entgegen § 544 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

**Rn. 3**

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Herrmann

Arend

Böttcher

Kessen

Liepin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.11.2021 – III ZR 338/20, ECLI:DE:BGH:2021:041121BIIIZR338.20.0

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 20.08.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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