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# BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – 5 StR 220/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR220.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 220/21

vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR220.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2021 gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Anders als der Generalbundesanwalt versteht der Senat die zur Strafzumessung im unmittelbaren Anschluss an die „große Menge“ des Kokains angeführte Erwägung, dass dieses in den freien Verkehr gelangt sei, als Beschreibung der von der Menge des Betäubungsmittels und der vielfachen Überschreitung des

Grenzwertes zur nicht geringen Menge ausgehenden erhöhten Gefahr. Mit diesem Inhalt begegnet die Erwägung im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen Bedenken.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 18.02.2021 - 606 KLs 19/20 6052 Js 28/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – 5 StR 220/21, ECLI:DE:BGH:2021:310821B5STR220.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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