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# BGH, Beschluss vom 24.08.2021 – 6 StR 363/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR363.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 363/21

vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR363.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Vorsitzende den – überdies ohne jegliche Belege – geltend gemachten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn 49).

König Feilcke Tiemann

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 20.04.2021 - 26 KLs 16 Js 38156/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.08.2021 – 6 StR 363/21, ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR363.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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