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# BGH, Beschluss vom 14.07.2021 – 6 StR 290/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR290.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 290/21

vom

14. Juli 2021

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR290.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach der Maßgabe des § 67 Abs. 2 StGB zutreffend bemessen. Rechtsfehlerfrei hat es dabei die zum Urteilszeitpunkt bereits verbüßte Untersuchungshaft nicht in Abzug gebracht. Denn die erlittene Untersuchungshaft ist für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 1 StR 642/10 mwN).

2 Der Senat kann die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Er folgt darin dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 – 4 StR 344/85; vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 638/85). Der von diesem beantragte Wegfall des Vorwegvollzugs

würde sich nicht zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587). Denn die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen.

Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Halle, 22.02.2021 - 13c KLs 624 Js 203607/20 (16/20)

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.07.2021 – 6 StR 290/21, ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR290.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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