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# BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 5 StR 482/20

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 482/20

vom 7. Juli 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrügen der Verurteilten

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2021 werden auf ihre Kosten verworfen.

## Gründe

1 Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Gericke Berger Mosbacher

Resch von Häfen

Vorinstanz: Dresden, LG, 11.06.2020 - 425 Js 22982/19 14 KLs

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 5 StR 482/20

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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