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# BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 4 StR 77/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:070721B4STR77.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77/21 vom 7. Juli 2021 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung u.a.

hier: Revision der Nebenklägerin

ECLI:DE:BGH:2021:070721B4STR77.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Revision, dass lediglich der Freispruch in dem die Nebenklägerin betreffenden Fall 3 der Urteilsgründe angegriffen werden soll, so dass die Revision ein zulässiges Ziel verfolgt. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg (§349 Abs. 2 StPO).

Quentin Bender Sturm

Rommel Lutz

Vorinstanz: Landgericht Landau, 16.11.2020 - 3 KLs 7103 Js 8027/18

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 4 StR 77/21, ECLI:DE:BGH:2021:070721B4STR77.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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