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# BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – 5 ARs 18/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:060721B5ARS18.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 18/21 5 AR (VS) 6/21 vom 6. Juli 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden

hier: Gewährung von Akteneinsicht an Behörden bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts

ECLI:DE:BGH:2021:060721B5ARS18.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Soweit der Betroffene sich mit der „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision“ gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenden sollte, wäre ein solches Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft und daher unzulässig.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen

Vorinstanz: Hamm, OLG, 14.04.2021 – III-1 VAs

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.07.2021 – 5 ARs 18/21, ECLI:DE:BGH:2021:060721B5ARS18.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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