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# BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – 6 StR 250/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR250.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 250/21

vom 30. Juni 2021 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR250.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2020 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht auf kaum noch nachvollziehbar geringe Gesamtfreiheitsstrafen erkannt und deren Vollstreckung mit nicht tragfähiger Begründung zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Härteausgleich im Hinblick auf die jeweils bezahlten Geldstrafen war bei den zu Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten nicht veranlasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21 mwN).

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 27.11.2020 - 23 KLs 8/19

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – 6 StR 250/21, ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR250.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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