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# BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 171/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR171.21.1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171/21

vom 23. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO

ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR171.21.1

Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 23. Juni 2021 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 20. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.

## Gründe

1 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).

Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats

Vorinstanz: Landgericht Essen, 19.01.2021 ‒ 64 KLs - 12 Js 83/20 - 9/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – 4 StR 171/21, ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR171.21.1

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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