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# BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – 6 StR 28/21

6. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR28.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 28/21

vom 15. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR28.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Oktober 2020 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem als „Gegendarstellung“ bezeichneten Schreiben vom 30. Mai 2021, mit dem er das erstinstanzliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet und dessen erneute Überprüfung beantragt.

2 Das Schreiben ist gemäß § 300 StPO als Gegenvorstellung auszulegen; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird weder geltend gemacht noch liegt sie vor. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist indes nicht zulässig (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 6 StR 330/20 mwN).

Sander König Feilcke

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 08.10.2020 - 26 KLs 26 Js 15671/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – 6 StR 28/21, ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR28.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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