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# BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 146/21

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:010621B3STR146.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 146/21 vom 1. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2021:010621B3STR146.21.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht die jeweiligen Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und dabei entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch eine gemilderte Höchstgeldstrafe ausgewiesen hat, gefährdet dies im Ergebnis den Bestand des Strafausspruchs nicht; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bezifferung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.

Schäfer Paul Berg

Erbguth Kreicker

Vorinstanz: Landgericht Kleve, 27.01.2021 - 110 KLs - 203 Js 184/19 - 23/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 StR 146/21, ECLI:DE:BGH:2021:010621B3STR146.21.0

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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