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# BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – 2 StR 105/21

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR105.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 105/21

vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen

wegen Geldfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. November 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund eines Zählfehlers für den Angeklagten W. in Höhe von 28.500 € und für den nichtrevidierenden Angeklagten D. in Höhe von 29.000 € angeordnet wird. In Höhe von 28.500 € haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Krehl

RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Franke Wenske

Vorinstanz: Landgericht Hanau, 30.11.2020 - 1 KLs - 3336 Js 5029/16 ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR105.21.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – 2 StR 105/21, ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR105.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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