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# BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 StR 83/21

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR83.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 83/21 (alt: 5 StR 479/18)

vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen

wegen Geldwäsche u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR83.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Unrecht von einer Bindung an die Untergrenze der erstinstanzlich getroffenen Verständigung ausgegangen (vgl. demgegenüber das Urteil des Senats vom 23. Januar 2019 – 5 StR 479/18, Rn. 43 mwN). Angesichts der rechtsfehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen (zwei Jahre und zehn Monate sowie ein Jahr und sieben Monate)

schließt der Senat aber aus, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der lediglich moderat erhöhten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Gericke Berger Mosbacher

Köhler von Häfen

Vorinstanz: Landgericht Dresden, 09.11.2020 - 14 KLs 414 Js 31462/13 (2)

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 StR 83/21, ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR83.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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