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# BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 4 StR 94/21

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:110521B4STR94.21.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94/21

vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:110521B4STR94.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ausgeführt hat, dass vom Angeklagten auch Gewalttaten zu erwarten sind, hat es dies nicht belegt. Der Angeklagte ist bisher nicht durch Gewalttaten strafrechtlich in Erscheinung getreten; gegen eine Gewaltfantasie konnte er sich erfolgreich zur Wehr setzen. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, da das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose insoweit

rechtsfehlerfrei jedenfalls auch darauf gestützt hat, dass vom Angeklagten ähnliche Straftaten wie die Anlasstaten und damit Brandstiftungsdelikte zu erwarten sind.

Sost-Scheible Quentin Bartel

Sturm Lutz

Vorinstanz: Essen, LG, 18.11.2020 ‒ 32 KLs 15/20 70 Js 245/20

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 4 StR 94/21, ECLI:DE:BGH:2021:110521B4STR94.21.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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